Computerhardware – Computersoftware – betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Für Computerhardware und Computersoftware nur noch ein Jahr betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern kommt gemäß § 7Abs.1Satz4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die…
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